PROPOSITION I.4


Proposition I.4 (Lehrsatz)

 

Wenn in zwei Dreiecken zwei Seiten zwei Seiten entsprechend gleich sind, und wenn die von den gleichen Seiten eingeschlossenen Winkel einander gleich sind, so ist die Grundseite der Grundseite entsprechend gleich, das Dreieck ist dem Dreieck gleich, und die übrigen Winkel sind den übrigen Winkeln entsprechend gleich, nämlich solche, denen gleiche Seiten gegenüberliegen.